FAQ – Kryptowährung
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Die folgenden Informationen zur Besteuerung von Kryptowährungen beziehen sich auf diese Neuregelung. Dies ist nur ein grober Überblick, umfangreiche weitere Bestimmungen sind zu beachten.
Ab wann gelten die neuen Regeln für Kryptowährungen?
Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, ist bereits die neue Besteuerung anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28.2.2021 angeschafft.
Welche Einkünfte aus Kryptowährungen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen betrachtet?
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Unter Einkünften aus Kryptowährungen sind dabei gemeint
- laufende Einkünfte wie Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden
- Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie der Veräußerung sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.
Mit welchem Steuersatz werden Einkünfte aus Kryptowährungen besteuert?
Einkünfte aus Kryptowährungen werden in der Regel dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.
Gibt es einen Verlustausgleich?
Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes ist auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich.
Kommt es zu einer Kapitalsteuerabzugspflicht?
Einkünfte aus Kryptowährungen werden – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der Kapitalertragsteuerabzugspflicht (KESt) unterliegen (bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, kommt der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer gilt für bestimmte inländische Abzugsverpflichtete und soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 (freiwillig ab 2022 möglich) anfallen.
Stand: 1. Jänner 2024
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